Allgemeine Geschäftsbedingungen
Media Secure GmbH (Stand Juni 2012)
§1 Geltung der Geschäftsbedingungen
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte mit Kunden, an denen ein Verbraucher (§ 13 BGB) nicht beteiligt ist. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (einschließlich Dienst- und Beratungsleistungen) erfolgen ausschließlich aufgrund der AGB der Media Secure GmbH (nachfolgend Media Secure).
(2) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Media Secure und dem Kunden in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen werden nur dann zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und Media Secure, wenn Media Secure diese schriftlich vorab bestätigt und anerkannt hat. Dies gilt auch, wenn Media Secure abweichenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht, die Angebotsaufforderungen, Bestellungen bzw. Annahmeerklärungen des Kunden beigefügt sind.
§2 Vertragsgegenstand
(1) Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen AGB sowie aus den in den Leistungsbeschreibungen, Angeboten und Preislisten von Media Secure getroffenen Regelungen. Diese regeln die Inanspruchnahme der Service- und Wartungsleistungen sowie der sonstigen Leistungen für den Kunden.
(2) Der konkrete Leistungsumfang und die sonstigen Bedingungen hierfür ergeben sich ebenfalls aus dem jeweiligen Angebot und den dazugehörigen Beschreibungen, die zum Bestandteil dieses Vertrages gemacht werden.
§3 Zustandekommen des Vertrages
(1) Vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung der Parteien kommt der Vertrag mit Zugang einer entsprechenden Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Bereitstellung der vertraglich geschuldeten Leistung durch Media Secure oder der Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Dienste durch den Kunden zu Stande.
(2) Für das Zustandekommen eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit Media Secure ist die Schriftform erforderlich.
(3) Sämtliche Angebote und Preise sind unverbindlich und freibleibend.
(4) Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Erteilung eines schriftlichen Auftrages bzw. vor oder bei Abschluss eines schriftlichen Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Alle Änderungen und Ergänzungen des schriftlich geschlossenen Vertrages, insbesondere in Projektbesprechungen festgelegte Änderungen und Beschlüsse, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Auch die Abbedingung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
(6) Außendienstmitarbeiter, Verkäufer, Erfüllungsgehilfen und sonstige Hilfspersonen der Media Secure sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, hinausgehen. Sie sind ferner nicht befugt, die Vertragsunterlagen zu ergänzen, seine Bestandteile zu streichen oder sonst zu ändern.
§4 Vergütung und Fälligkeit
(1) Rechnungen von Media Secure sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu überweisen, es sei denn, Media Secure weist auf der Rechnung eine andere Zahlungsfrist aus.
(2) Monatliche nutzungsunabhängige Entgelte sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind die Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts berechnet. Sonstige Entgelte – insbesondere nutzungsabhängige Entgelte – sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.
(3) Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils am Tag der Rech- nungsstellung gültigen Höhe.
(4) Die Kosten für Aufstellung und Einweisung sowie Reisekosten werden, wenn nicht anders vereinbart, dem Kunden gemäß der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste gesondert in Rechnung gestellt.
§5 Verzug
(1) Leistet der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem ausgewiesenen Rechnungsdatum bzw. nicht innerhalb der in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist, gerät er gemäß § 286 Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 2 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug.
(2) In diesem Fall ist Media Secure berechtigt, gemäß § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Falls Media Secure nachweist, dass ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, bleibt es Media Secure unbenommen, diesen höheren Schaden geltend zu machen.
(3) Bei Zahlungsverzug kann Media Secure darüber hinaus ohne vorherige Ankündigung weitere Dienstleistungen versagen. Bis dahin angefallene Kosten werden entsprechend in Rechnung gestellt.
§6 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Gegen Forderungen von Media Secure kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(2) Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverwei- gerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
(3) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit Media Secure beruht, nicht geltend machen.
§7 Änderung der AGB, Leistungsbeschreibungen und Preise
(1) Media Secure behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses wesentlich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen der AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von wesentlichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.
(2) Die Leistungsbeschreibungen von Media Secure können geändert werden, wenn dies aus wichtigem Grund erforderlich ist, der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten) und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder wenn Dritte, von denen die Media Secure zur Erbringung ihrer Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leis- tungsangebot ändern.
(3) Media Secure behält sich zudem eine Preisänderung zum Beginn eines neuen Vertragsjahres für alle Dauerschuldverhältnisse – insbesondere für Wartungsverträge – vor.
(4) Sämtliche Änderungen der AGB im vorgenannten Umfang werden dem Kunden mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden in Text- form mitgeteilt.
(5) Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu.
(6) Kündigt der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.
§8 Lieferung
(1) Die vom Kunden bestellten Waren und Produkte werden an den Ort geliefert, den der Kunde als Lieferanschrift bestimmt. Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders angegeben, unverzüglich nach Vertragsschluss.
(2) Soweit nicht ausdrücklich eine konkrete Frist oder ein fixer Liefertermin vereinbart oder zugesagt wurde, handelt es sich bei den von Media Secure angegebenen Lieferfristen um ca.-Fristen und -Angaben. Die jeweiligen ca.-Lieferzeiten für die angebotenen Waren und Produkte sind im Zusammenhang mit dem konkreten Angebot angegeben.
(3) Sofern Media Secure genannte Lieferfristen aus Gründen, die Media Secure nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. Nichtverfügbarkeit des bestellten Artikels), wird Media Secure den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine neue angemessene ca.-Lieferfrist bestimmen. Ist der bestellte Artikel auch innerhalb dieser neuen Angabe nicht verfügbar, ist sowohl der Kunde als auch Media Secure berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Media Secure unverzüglich erstatten.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen, die Media Secure nicht zu vertreten hat und aufgrund höherer Gewalt sowie von Ereignissen eintreten, die Media Secure die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung), auch wenn sie bei Lieferanten von Media Secure oder deren Lieferanten eintreten, verlängern sich die Lieferzeiten um die Dauer des jeweiligen Hindernisses.
(5) Media Secure ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese auch einzeln und sofort in Rechnung zu stellen.
§9 Subunternehmer
(1) Media Secure ist berechtigt, von ihr zu erbringende Leistungen an Subunternehmer zu delegieren.
(2) Der Kunde kann der Einschaltung von Subunternehmern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Subunternehmers widersprechen.
§10 Vertragslaufzeit
(1) Bei Verträgen ohne bestimmte Laufzeit kann das Vertragsverhältnis durch Kündigung einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden.
(2) Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit kündbar. Falls im Vertrag nicht abweichend vereinbart, muss die Kündigung Media Secure mindestens drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit zugehen. Werden Verträge ohne Mindestlaufzeit nicht fristgemäß gekündigt, verlängern sie sich auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall gilt die Kündigungsfrist in Ziffer (1).
(3) Bei befristeten Verträgen endet das Vertragsverhältnis automatisch durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(4) Außerdem haben die Parteien das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung, wenn ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist und ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine der Parteien gegen wesentliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verstößt.
(5) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§11 Haftung
(1) Media Secure haftet dem Kunden stets
- (a) für selbst sowie von den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie
- (b) nach dem Produkthaftungsgesetz und
- (c) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit die Media Secure, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
(2) Media Secure haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit, außer es liegt eine schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten oder von wesentlichen Vertragspflichten vor. Hierbei handelt es sich um solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung der vorgenannten, wesentlichen vertraglichen Pflichten ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des Warenwertes. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
(4) Aus einer Garantieerklärung haftet Media Secure nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den vorgenannten Beschränkungen gemäß Ziffer (2).
(5) Bei Datenverlusten haftet Media Secure nur für denjenigen Aufwand, der für die Widerherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
(6) Die vorgenannten Haftungsgrundsätze gelten auch für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche.
§12 Höhere Gewalt
(1) Für Ereignisse höherer Gewalt, die Media Secure die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet Media Secure nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
(2) Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Ver- pflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß und die im Vertrag oder auf- grund des Vertrages festgelegten Fristen wer- den entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit Media Secure auf die Vorleistung Dritter ange- wiesen ist und sich diese aufgrund höherer Ge- walt verzögert.
(3) Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
§13 Gefahrenübergang
(1) Mit Übergabe der Ware an ein Transportunternehmen geht alle Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn mit dem Kunden Lieferung frei Bestimmungsort vereinbart ist. Falls der Versand ohne Verschulden von Media Secure unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2) Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die Bestimmung der Transportart obliegt Media Secure.
§14 Mängelrecht
(1) Media Secure leistet Gewähr gemäß den gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Ist die Sache demnach mit einem Mangel behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl von Media Secure zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde Media Secure nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert Media Secure die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
(2) Media Secure leistet keine Gewähr für Mängel, die ausschließlich durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen.
(3) Die Mangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei Media Secure rügt oder der Mangel darauf beruht, dass der Kunde ohne Zustimmung von Media Secure die Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder einbaut. Das Gleiche gilt, wenn das Produkt nicht nach den Richtlinien und Vorgaben des jeweiligen Herstellers verwendet wird.
(4) Media Secure darf im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Ele- mente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Käufer vor dem Austausch Programme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Der Käufer gibt Media Secure die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserung.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, Media Secure offensichtliche Mängel unverzüglich nach Eingang der Ware beim Kunden schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Offensichtlich in diesem Sinne sind Mängel, dieso offen zu Tage treten, dass sie auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskäufer ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne Weiteres auffallen. 377 HGB gilt entsprechend.
(6) Hat Media Secure nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte der Kunde dies erkennen können, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von Media Secure zugrunde gelegt.
(7) Sämtliche Mangelansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung bzw. Annahme der Sache, soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde.
§15 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Erfüllung aller sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Forderungen verbleiben alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses gelieferten Waren im Eigentum der Media Secure. Vor Übergang des Eigentums wird der Kunde über diese Ware nur mit schriftlicher Zustimmung der Media Secure verfügen.
(2) Vor Eigentumsübergang ist der Kunde nicht berechtigt, gelieferte Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder über sie anderweitig, das Eigentum von Media Secure gefährdend, zu verfügen.
(3) Soweit die gelieferte Ware sich nicht mehr im Besitz des Kunden befindet, tritt er schon jetzt seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten an Media Secure ab,
(4) Wird über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, kann Media Secure die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herausverlangen, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten.
§16 Schutzrechte Dritter und von Media Secure
(1) Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen ge- genüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Soweit Media Secure den Vertragspartner von solchen Ansprüchen Dritter freistellt, bleiben ihr die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten.
(2) Wird die vertragsgemäße Nutzung der Ware durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat Media Secure in einem für den Käufer zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten Lizenzen zu erwerben, die Ware zu ändern oder ganz oder teilweise gegen gleichwertige Ware auszutauschen.
(3) Schlagen die Bemühungen der Media Secure fehl, die Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter nach den Regeln des Absatzes (2) auszuräumen, so stehen dem Käufer die Rechte aus § 440 BGB zu.
(4) Alle zum Schutz des geistigen Eigentums notwendigen Rechte an Angebotsunterlagen, insbesondere an Zeichnungen, Plänen, Lastenheften, Kostenvoranschlägen und dergleichen bleiben Media Secure vorbehalten. Dritten dürfen diese Unterlagen nur zugänglich gemacht werden, wenn Media Secure ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Kommt es nicht zu einem Vertrag, sind diese Unterlagen auf Verlangen an Media Secure zurückzugeben und ggf. angefertigte Kopien zu vernichten. Diese Regelungen gelten auch für Unterlagen in elektronischer Form.
§17 Export
(1) Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvor- schriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweiz. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.
(2) Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüber- schreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.
§18 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Be- triebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner i. S. d. §§ 15 ff AktG.
(3) Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell ein- gesetzten Dritten auferlegen. Media Secure ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Subun- ternehmer weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.
§19 Sonstiges
(1) Erfüllungsort ist Frankfurt a.M.
(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund dieses Vertrages einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Rechtsstreitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist Frankfurt a. M. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.
(3) Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Media Secure auf einen Dritten übertragen.
(4) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
§20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden oder sich als undurchführbar erweisen, soll dies die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berühren. Die Vertragsparteien werden in diesem Falle die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.